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Blog Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Kreativberufen

Die Freiwillige Unternehmerversicherung

Als Selbstständige und Selbstständiger sowie als Unternehmerin und Unternehmer sind Sie bei der VBG nicht pflichtversichert. Deshalb bietet die VBG die Freiwillige Unternehmerversicherung an, damit auch Sie bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit gut abgesichert sind.

Mit der Freiwilligen Unternehmerversicherung der VBG erhalten Sie einen umfassenden Schutz gegen die Folgen eines berufsbedingten Unfalls oder einer Berufskrankheit. Wenn im Job oder an Ihrem Arbeitsplatz etwas passiert, helfen wir Ihnen, schnell wieder gesund zu werden. Dies gilt auch bei Dienstreisen ins Ausland. Weitere Infos: Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG


VBG

Homeoffice die VBG Berufsgenossenschaft für Industriedesigner informiert!

ZU HAUSE ARBEITEN | How to Homeoffice

Fast jedes dritte deutsche Unternehmen ermöglicht die gelegentliche Heimarbeit. Momentan dürften es jedoch erheblich mehr sein und viele Arbeitnehmer sind nicht oder noch nicht auf die Arbeit im Homeoffice vorbereitet.

Wie also schafft man zu Hause eine gesunde Arbeitsumgebung?

Die Tipps der VBG geben einen kurzen informativen Überblick.


BMAS

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz  bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln  (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält  Arbeitsschutz- anforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für  den Betrieb Überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des  Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf  alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die  Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine einheitliche  sicherheits- technische Bewertung für den Betrieb Überwachungsbedürftiger  Anlagen, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmassstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit  sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Link zum Gesetzestext

 


BMAS

Arbeitsstättenverordnung

Die „alte“ Arbeitsstättenverordnung von 2004 ist durch die überarbeitete Verordnung aus dem Jahr 2016 abgelöst worden. Geregelt werden z.B. Anforderungen zur Beleuchtung, Belüftung, Raumtemperatur in Arbeitsräumen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen und an Bildschirmarbeitsplätzen sowie an Telearbeitsplätzen. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu beachten hat.

Das Konzept der Arbeitsstättenverordnung folgt im Wesentlichen der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien: danach werden Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Vorgaben festgelegt. Durch die flexiblen Grundvorschriften soll den Arbeitgebern in den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden. Um die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern, werden vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ (ASTA - ihm gehören neben Vertretern der Länderbehörden und der Unfallversicherungsträger auch Vertreter der Sozialpartner sowie Wissenschaftler an) erläuternde, vom Arbeitgeber zu berücksichtigende „Arbeitsstättenregeln“ (ASR) erarbeitet. Den Arbeitsstättenregeln kann entnommen werden, wie den in der Verordnung niedergelegten Anforderungen konkret entsprochen werden kann.

Wendet der Arbeitgeber diese Regeln an, kann er davon ausgehen, dass die Arbeitsschutzbehörde die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht beanstandet.

Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung im Überblick

Telearbeitsplätze

Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit werden rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Dieses Beispiel war in den Medien immer wieder fälschlicherweise als "Telearbeit" und als übertriebene Bürokratie dargestellt worden.

Arbeitsschutz-Unterweisung

Durch die Arbeitsschutz-Unterweisung werden die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv dazu angehalten, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Pflicht zu einer solchen Unterweisung bestand bereits bisher. Jedoch fehlten die entsprechenden Hinweise, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge). Die Änderung ist also eine praxisgerechte Konkretisierung für Arbeitgeber, damit diese einer jetzt schon bestehenden gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können.

Umgang mit psychische Belastungen

Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.

Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen

Die Regelung der Sichtverbindung nach außen gilt für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume; sie gilt nicht für jede Art von Sanitärräumen. Die Regelung stellt klare und einheitliche Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden können. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist in der Arbeitsstättenverordnung die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeidet und die besondere Erfordernisse in der Praxis im Blick hat.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 11/2016


Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung 2013

Jetzt ist ein einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung erschienen.

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden grundsätzliche Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten  gefordert. Mit der Änderung der ArbstättV im Juli 2010 ist es nunmehr möglich, durch Aufnahme des § 9 Verstöße gegen das Arbeitsstättenrecht als Straftat und Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Hier einige Beispiele aus dem Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (ohne Baustellen)

    I. Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert Verstoß gegen § 3 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1) € 3000,-

    II.1Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 1, 3000,-

    II.2 Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen/ Notausgängen fehlt / unzureichend § 3a i.V.m. Anhang Ziffer 2.3, Nr.1, Satz 2    € 2000,-

    III. Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt (Beispiele für eine unmittelbare erhebliche Gefahr sind zum Beispiel defekte Absturzsicherungen oder nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen (Not-Aus-Schalter, Feuerlöscheinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung) Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3)  5000,- €

Wie man aus den Beispielen ersehen kann ist es also für jedem Arbeitsstättenbetreiber empfehlenswert seine „Hausaufgaben“ zu machen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns einfach an!

Link: Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung


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